@mjk-17Der BGH kann weitere Hinweise zum Verfahren geben und tut es dann, wenn es nach Zurückweisung eines Verfahrens der weiteren Verhandlungsführung dienlich ist, diese z.B. beschleunigt. Weist er an eine andere Kammer zurück, die komplett neu aufrollen muss, auch sachverhaltsseitig, z.B. durch erneute Zeugenanhörung, macht er das nicht. Warum sollte er in diesem Fall Leitplanken setzen, nachdem doch alles offen ist?
Und zu Deinem Punkt, ST hätte jedenfalls in zeitlicher Hinsicht die Tat begehen können: Das hätte ich auch, wie mir ein Blick in meinen Kalender sagt. Also: was willst Du mit diesem Punkt und all Deinen ähnlich gelagerten Punkten sagen?
Um das klar zu stellen: Ich bin nicht von der Unschuld Ts überzeugt, aber ich habe Zweifel an seiner Schuld. Solche Zweifel hätten Assbichler, die das Verfahren nicht richtig geführt hat, gut zu Gesicht gestanden, und auch ihre Kollegin, die vor dieser Befangenheit die Augen verschlossen hat, sollte sich an diese Voraussetzung der Arbeit eines jeden Richters erinnern. Bislang also sozusagen ein Doppelfehler des LG Traunstein, einer davon in „Kooperation“ mit dem StA. Hoffen wir auf Besserung.
Es ist jedenfalls schön zu sehen, dass die Korrekturmechanismen unserer Justizverfassung greifen und selbstgefälligen Richtern („wer das glaubt, dem kann man alles erzählen“) auf die Finger geklopft wird.