Nr. 3 aus den "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)"
SpoilerRichtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bekanntmachung
der Neufassung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Vom 28. März 2023
1. Abschnitt Vorverfahren
1. Allgemeines
1
Der Staatsanwalt
Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege. Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen.
2
Zuständigkeit .....
3
Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts
(1) Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. Bei der Entscheidung, ob er den Verletzten als Zeugen selbst vernimmt, können auch die Folgen der Tat von Bedeutung sein.
(2) Auch wenn der Staatsanwalt den Sachverhalt nicht selbst aufklärt, sondern seine Ermittlungspersonen (§ 152 Absatz 1 GVG), die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 161 Absatz 1 StPO) oder andere Stellen damit beauftragt, hat er die Ermittlungen zu leiten, mindestens ihre Richtung und ihren Umfang zu bestimmen. Er kann dabei auch konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen (vgl. auch Anlage A).
(3) Bei formlosen mündlichen Erörterungen mit dem Anzeigenden, dem Beschuldigten oder mit anderen Beteiligten sind die Vorschriften der §§ 52 Absatz 3 Satz 1, 55 Absatz 2, 163a Absatz 3 Satz 2 StPO zu beachten. Über das Ergebnis der Erörterung ist ein Vermerk niederzulegen.
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Ist sodann fortgeführt bis Nummer 305.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28032023_BMJRB3313104000060001.htm
[Die früheste Fassung der Richtlinien, die ich zur Hand habe, befindet sich als Abdruck im Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßodnung 2. Auflage 1987. Der einzige Unterschied zur og. zitierten Internetfassung zur hier zitierten Nummer 3 besteht soweit für mich ersichtlich darin, dass es früher bei der oben angeführten Nummer 3 , es in Absatz (2) früher "Hilfsbeamten" hieß.]
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Interviewer :
Und halten Sie es für denkbar, dass der Täter schon mal von einem Ermittler befragt wurde?
Waschkies : Ich habe meine Glaskugel gerade nicht dabei. Im Ernst: Ich weiß es schlicht nicht. Es ist möglich, dass wir schon mal den richtigen hier sitzen hatten.
https://www.stern.de/panorama/verbrechen/frauke-liebs/fall-frauke-liebs---staatsanwalt-waschkies-ueber-den-unbekannten-taeter-32926062.html
[Das Zitat befindet sich am Textende]
1. StA Waschkies benutzte danach die Worte "wir" "schon mal" und "hier".
Ich nehme das wörtlich und verstehe es als in erster Linie formelle staatsanwaltliche Vernehmung über die ein Protokoll gefertigt wurde bzw. als mindestens eine von der Staatsanwaltschaft Paderborn abgehaltene "Erörterung" über deren Ergebnis ein Vermerk zu fertigen war. Das hat er ggf. selbst gemacht oder in früheren Zeiten ein ehemaliger staatsanwaltlicher Sachbearbeiter der StA Paderborn.
2. Ich schließe das auch daraus, dass er im O-Ton des rtl-podcasts (Release - Datum 22.1.22) u. a. gesagt hat :
...
Ich kommentiere letztendlich die Polizeiarbeit nicht, die Polizeiarbeit der Vergangenheit nicht und auch nicht das aktuelle Verhalten der Pressestelle der Polizei in Bielefeld...
https://plus.rtl.de/podcast/frauke-liebs-die-suche-nach-dem-moerder-3hvcqkutgiyo4/10-kommissarin-liebs-op8xg2tf404n0ca. 34:25
Er hat die Frage umgelenkt von allg. "Ermittler" auf "wir" und "hier".
3. Ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft als im Sinne der Richtlinien als "bedeutsam" und/oder "rechtlich oder tatsächlich schwierig" i. S. Nr. 3 (1) obiger Richtlinien eingestuft wurde, kann ich nicht beurteilen. Für eine tatsächliche Schwierigkeit scheint mir schon die Befassung des LKA mit dem Fall zu sprechen und die EB waren sich der offensichtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten sicher sehr bewußt.
Es gelten aber ohnehin in jedem Falle wie in allen Ermittlungsverfahren für die zuständigen Staatsanwälte jedenfalls die Befugnisse und Anforderungen aus Nr. 3 (2).
Dass nicht die bekannt große Vielzahl von Vernehmungen im Laufe des langen Ermittlungsverfahren von einem jeweils zuständigen Staatsanwalt in Paderborn zur Gänze durchgeführt worden sein kann, ist ja offensichtlich. Das wäre auch nicht im Sinner der Richtlinien gewesen. Es beschränkte sich nach dem Sinn der Nr. 3 der Richtlinien ggf. auf Beschuldigte und wichtigste Zeugen - nach dem pflichtgemäßem Ermessen der Staatsanwaltschaft und im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Deshalb gehe ich davon aus, dass der Kreis aus dem der "Richtige" aus Sicht des Staatsanwalts Waschkies möglicherweise in Betracht zu ziehen wäre, sich zahlenmäßig durchaus überschaubar aus den Akten ergibt.