Polizei erschießt 21jähringen in Oldenburg
gestern um 10:48@emz
Grok fässt das so zusammen:
Grok fässt das so zusammen:
In Niedersachsen regelt das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) den Einsatz von Bodycams durch die Polizei. Die maßgebliche Vorschrift ist § 27a NPOG. Hier die wichtigsten Punkte zur rechtlichen Lage:
Zweck und Einsatz:
Bodycams dürfen zur Gefahrenabwehr und zur Dokumentation polizeilichen Handelns eingesetzt werden, insbesondere in Situationen, in denen es zu Gewalt oder anderen relevanten Vorfällen kommen könnte.
Sie dienen dem Schutz von Polizeibeamt:innen und Dritten sowie der Beweissicherung, etwa bei Straftaten oder Konfliktsituationen.
Ermessensentscheidung:
Es gibt keine generelle Pflicht, die Bodycam einzuschalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Polizeibeamt:innen, basierend auf der Einschätzung der Lage. Typische Situationen sind Einsätze mit erhöhtem Gefahrenpotential, wie Demonstrationen, Großveranstaltungen oder Identitätsfeststellungen.
Datenschutz und Information:
Aufnahmen dürfen nur anlassbezogen erfolgen und nicht dauerhaft laufen.
Betroffene müssen grundsätzlich über die Aufnahme informiert werden, z. B. durch optische oder akustische Signale der Bodycam (wie ein rotes Blinklicht oder Piepton).
In Wohnungen ist der Einsatz stark eingeschränkt und nur bei dringender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zulässig.
Besondere Regelungen:
Die Pre-Recording-Funktion (Aufnahme von einigen Sekunden vor dem aktiven Einschalten) ist erlaubt, um Kontextinformationen zu sichern, unterliegt aber strengen Datenschutzvorgaben.
Aufnahmen werden nach einer bestimmten Frist (in der Regel 30 Tage) gelöscht, es sei denn, sie sind für ein Ermittlungsverfahren relevant.
Praktische Umsetzung:
In Niedersachsen werden Bodycams seit 2017 flächendeckend eingesetzt. Laut Polizeiangaben (Stand 2023) gibt es etwa 1.200 Kameras im Einsatz, vor allem bei der Bereitschaftspolizei und in urbanen Brennpunkten wie Hannover.
Es gibt Kritik, dass Bodycams nicht immer eingeschaltet werden, etwa in stressigen Situationen oder weil Beamt:innen die Lage nicht als ausreichend gefährlich einstufen.
Fazit: In Niedersachsen müssen Polizeibeamt:innen Bodycams nicht zwingend einschalten; es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die sich nach der Gefahrenlage richtet (§ 27a NPOG). Aufnahmen sind anlassbezogen, datenschutzrechtlich streng geregelt und in Wohnungen stark eingeschränkt. Betroffene müssen informiert werden, und die Kameras dienen vor allem der Beweissicherung und dem Schutz.